Erhebliche Steuervorteile für alle Steuerbürger ab 2021 durch ‘Zweites Familienentlastungsgesetz
Anhebung des Grundfreibetrags
Zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro in 2021 und dann noch einmal in 2022 auf 9.984 Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gelten die doppelten Beträge. Statt bisher 18.816 Euro sind es in 2021 19.488 Euro und in 2022 19.968 Euro.
Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags
Nach der Höhe des Grundfreibetrags bestimmen sich auch einige andere steuerliche Regeln. So steigt der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von bisher 9.408 Euro ebenfalls in 2021 auf 9.744 Euro und in 2022 auf 9.984 Euro.
Tipp: Wenn der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge wie bisher über den Höchstbetrag hinaus unbegrenzt absetzbar.
Für Bedürftige, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Freibetrag von 624 Euro für die Anrechnung des eigenen Einkommens des Empfängers entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Die Höhe der Kürzung (um ein, zwei oder drei Viertel) richtet sich nach der so genannten Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums. Diese wurde für 2021 aktualisiert. Die neue Einteilung ist auch maßgeblich bei Kinderfreibeträgen, Ausbildungsfreibeträgen und Kinderbetreuungskosten.
Erhöhung der anzurechnenden Haushaltsersparnis
Auch die Höhe der anzurechnenden Haushaltsersparnis bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim oder einem Behindertenheim richtet sich nach dem Grundfreibetrag. Für 2021 sind demnach jährlich 9.744 Euro beziehungsweise pro Monat 812 Euro sowie pro Tag 27,07 Euro anzurechnen.
Hintergrund: Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes absetzbar. Ein Steuervorteil ergibt sich aber nur, wenn – gegebenenfalls zusammen mit anderen begünstigten Aufwendungen – die sogenannte zumutbare Belastung überschritten ist. Das ist der Eigenanteil, den jeder selbst tragen muss. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung. Wird im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten wegen der ersparten Verpflegungs- und Wohnungskosten um eine Haushaltsersparnis.
Erhöhung des Grenzbetrags für Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Wer als sogenannter Grenzpendler seinen Wohnsitz im Ausland hat und sein Einkommen zum größten Teil in Deutschland erzielt, kann sich hier auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen. Dies ist unter anderem möglich, wenn die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Entsprechend der Erhöhung des Grundfreibetrags gilt ab 2021: Die absolute Grenze für ausländische Einkünfte, bis zu denen eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag in Deutschland möglich ist, beträgt nun 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete. Im Jahre 2022 steigt sie weiter auf 9.984 Euro beziehungsweise 19.968 Euro.
Erhöhung der Grenze zur Abgabepflicht für Nicht-Arbeitnehmer
Auch die Einkommensgrenze für die Steuererklärungspflicht steigt. Diese entspricht jeweils der Höhe des Grundfreibetrags. Nicht-Arbeitnehmer sind ab 2021 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte höher ist als 9.744 Euro bei Alleinstehenden und 19.488 Euro bei Verheirateten. Im Jahre 2022 erhöht sich die Grenze weiter auf 9.984 Euro beziehungsweise 19.968 Euro.
Erhöhung der Grenze, bei denen keine Pflichtveranlagung erforderlich ist
Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht unter anderem dann, wenn beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Lohnsteuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Mindestlohngrenze steigt für 2021 auf 12.250 Euro für Ledige und auf 23.250 Euro für Verheiratete. Im Jahre 2022 erfolgt eine weitere Anhebung auf 12.550 Euro beziehungsweise 23.900 Euro.
Entschärfung der kalten Progression
Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung bei der Einkommensteuer kommt.
Beispiel: Das Preisniveau steigt in einem Jahr um 2 Prozent. Ein Steuerpflichtiger erzielt im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 Prozent. Real hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation nichts geändert. Seine Kaufkraft ist im Vorjahresvergleich konstant. Da er aber ein nominal höheres Einkommen erzielt, steigt seine Durchschnittssteuerbelastung aufgrund des progressiven Tarifs an.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre über die Auswirkungen der kalten Progression zu informieren. Nach dem kürzlich veröffentlichten Vierten Steuerprogressionsbericht sind 2021 rund 10,1 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich 80 Euro pro Jahr von der kalten Progression betroffen.
Dieser Effekt soll durch eine Verschiebung sämtlicher Eckwerte des Einkommensteuertarifs in der Tabelle nach rechts um 1,52 Prozent ausgeglichen werden. Auch die Verschiebung für 2022 steht schon fest. Sie beträgt dann 1,17 Prozent. Der Eingangssteuersatz und die Steuersätze zu Beginn der jeweiligen Tarifzonen bleiben unverändert. Die so genannte Reichensteuer mit einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent beginnt 2021 bei 274.613 Euro bei Ledigen (2022: 278.826 Euro) beziehungsweise 549.225 Euro bei zusammenveranlagten Verheirateten (2022: 555.651 Euro).
Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind
Das monatliche Kindergeld ist ab 2021 um 15 Euro pro Kind erhöht worden:
- für das erste und zweite Kind: von 204 Euro auf 219 Euro
- für das dritte Kind: von 210 Euro auf 225 Euro
- für das vierte und jedes weitere Kind: von 235 Euro auf 250 Euro.
Tipp: Nach dem ‘Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen‘ soll für Kindergeld und Elterngeld bald ein einziger digitaler Kombi-Antrag möglich sein.
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder nicht einbezogen werden darf. Im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs wird dies durch Freibeträge für Kinder oder durch das Kindergeld sichergestellt.
Für das Jahr 2020 betrug der Kinderfreibetrag 5.172 Euro. Für das Jahr 2021 steigt er um 288 Euro auf 5.460 Euro. Darüber hinaus erhalten alle Eltern noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder, den so genannten BEA-Freibetrag. Dieser steigt ebenfalls um 288 Euro von bisher 2.640 Euro auf 2.928 Euro in 2021.
Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, sind es zusammen also ab 2021 statt bisher 7.812 Euro nunmehr 8.388 Euro pro Kind und Jahr. Die Erhöhung beträgt insgesamt 576 Euro.
Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Das heißt konkret: Der Kinderfreibetrag beträgt 2021 je Elternteil 2.730 Euro, der BEA-Freibetrag 1.464 Euro.
Erhöhung des Kinderzuschlags
Der monatliche Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen, die ansonsten auf die Grundsicherung angewiesen wären, steigt ab 2021 um 20 Euro von 185 Euro auf 205 Euro.
Hintergrund: Den Kinderzuschlag erhalten Eltern und Alleinerziehende mit unverheirateten Kindern unter 25 Jahre, die nur über ein Einkommen und Vermögen verfügen, mit dem sie zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer Kinder decken können. Ohne den Kinderzuschlag hätten sie allein wegen des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder Anspruch auf Sozialleistungen. Mit dem Kinderzuschlag soll ein Anreiz gegeben werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Keine Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes ist seit 1980 betragsmäßig nicht angepasst worden. Der Bundesrat hatte daher eine Erhöhung vorgeschlagen. Leider wurde dieser vernünftige Vorschlag vom Bundestag nicht aufgegriffen.
Stand: 15.01.2021